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Informationen für Wahlberechtigte zur Kommunalwahl

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Wählen bedeutet, die Richtung der Politik zu bestimmen. Und nirgendwo sind die Chancen der Einwirkung auf die Politik so groß wie auf kommunaler Ebene.

Wer wählt, wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit, übt direkt und indirekt Einfluss aus, vertritt seine bürgerlichen Interessen, entscheidet ganz konkret, wer Bürgermeisterin oder Bürgermeister wird und wie sich der Rat der Stadt oder die Ortsräte zusammensetzen.

Das Wahlrecht ist das wesentliche Element einer starken Demokratie. Deshalb am 13. September wählen gehen!

Bei den Kommunalwahlen im September wird der Kreistag, der Rat der Stadt und alle Ortsräte in Geestland neu gewählt. Wie bei allen anderen Wahlen gelten auch bei kommunalen Wahlen die im Grundgesetz verankerten fünf Wahlrechtsgrundsätze.

Grundgesetze des Wahlrechts

Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird. Es sind daher sogenannte Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die die Grundlage jeder Wahl bilden.

Danach sind die Wahlen

  • allgemein:
    Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Wahl teilnehmen.
     
  • unmittelbar:
    Die Kandidatinnen und Kandidaten bzw. Parteien und Wählergruppen werden direkt von den Wahlberechtigten gewählt. Es sind keine Wahlfrauen und Wahlmänner zwischengeschaltet.
     
  • frei:
    Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, wen sie wählt und ob sie von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch macht. Es darf keinerlei Druck ausgeübt werden.
     
  • gleich:
    Jede Stimme hat den gleichen Wert. Faktoren wie beispielsweise Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Geschlecht oder politische Einstellung der wählenden Person üben keinen Einfluss auf die Gewichtung ihrer Stimme aus.
     
  • geheim:
    Jede wahlberechtigte Person muss die Möglichkeit haben und ist verpflichtet, ihre Stimme unbeobachtet in einer Wahlkabine abzugeben. Sie soll damit nicht von anderen in ihrer Stimmabgabe beeinflusst oder gar unter Druck gesetzt werden. Der gefaltete Stimmzettel wird anschließend in eine versiegelte Wahlurne gesteckt.

Diese Wahlrechtsgrundsätze sind sowohl im Grundgesetz, als auch in der Niedersächsischen Verfassung verankert.

Wer ist wahlberechtigt?

Zu Kommunalwahlen sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union wahlberechtigt, soweit sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit dem 13. Juni 2026 in der Stadt Geestland wohnen.

Was ist wenn ich umziehe?

Zieht eine wahlberechtigte Person aus Geestland weg, so ist sie für diese Wahlen in Geestland nicht mehr wahlberechtigt.

Ist eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag 13. Juni 2026 von außerhalb nach Geestland zugezogen, erfüllt sie nicht die 3-Monats-Frist. Sie ist für die Wahl zum Rat der Stadt Geestland und für die Wahl eines Ortsrates nicht wahlberechtigt.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag 13. Juni 2026 innerhalb Geestlands in eine andere Ortschaft um, so verliert sie ihre Wahlberechtigung für die Ortsratswahl. Sie bleibt aber für die Wahl Rat weiterhin stimmberechtigt.

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 2. August 2026, Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses, innerhalb Geestlands um, kann sie nur im Wahllokal des alten Wahlbezirkes oder per Briefwahl wählen. Für die Briefwahl sind beim Wahlamt ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Wie werde ich zu meinem Wahlrecht informiert?

Alle wahlberechtigten Geestländerinnen und Geestländer werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten bis spätestens 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Die Wahlbenachrichtigung enthält alle wichtigen Informationen für die Stimmabgabe. Insbesondere die Hinweise, wo das zuständige Wahllokal liegt und zu welchen Wahlen jemand wahlberechtigt ist.

Wer also keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich sofort beim Wahlamt melden. Eine Nachfrage kann auch telefonisch erfolgen. Die Wahlberechtigung ist in der Regel ohne großen Aufwand in wenigen Minuten zu klären. Wer sich nicht um sein Wahlrecht kümmert, läuft Gefahr, ggf. am 13. September nicht wählen zu können.

Wo wird gewählt?

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet.

Die Wahllokale sind am 13. September 2026 von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie die Anschrift des Gebäudes, in dem sich Ihr Wahllokal befindet und die Nummer Ihres Wahlbezirkes (Wahlraum).

Wahlberechtigte können ihre Stimme auch über die Briefwahl abgeben, wenn es Ihnen nicht möglich ist, am Wahltag das Wahllokal aufzusuchen.

Am Wahltag verhindert? Nutzen Sie die Briefwahl!

Es ist ein guter demokratischer Brauch, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Nur wenn es Ihnen aus besonderen Gründen am Wahltag nicht möglich ist Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie durch Briefwahl wählen.

Briefwahl beantragen Sie am einfachsten, indem Sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen und persönlich unterschreiben. Ebenfalls können Sie Briefwahlunterlagen über den auf der Wahlbenachrichtigung angedruckten QR-Code online beantragen.

Die Unterlagen für die Briefwahl werden Ihnen zugeschickt. Zu den Öffnungszeiten der Briefwahlzentrale können Sie auch persönlich im Wahlamt vorbeikommen und sofort wählen oder Ihre Briefwahlunterlagen abholen (Bitte Personalausweis mitbringen!). Wenn Sie andere Personen beauftragen wollen, Ihre Briefwahlunterlagen abzuholen, beachten Sie bitte die Hinweise auf Ihrer Wahlbenachrichtigung zu den erforderlichen Vollmachten.

Wie wird gewählt?

Die Wählerinnen und Wähler erhalten je nach Wahlberechtigung bis zu 3 Stimmzettel:

für die Wahl zum Kreistag

für die Wahl zum Rat der Stadt Geestland,

für die Wahlen zu den Ortsräten.
 

Auf den Stimmzetteln sind die jeweiligen Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgeführt.

Die Stimmzettel haben für jede Wahl eine andere Farbe. So ist der Stimmzettel für die Stadtratswahl weiß, für die Wahlen zu den Ortsräten grün und für die Wahl zum Kreistag orange.

Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems Externer Link - Neues Fenster

Niedersäschsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) Externer Link - Neues Fenster

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) Externer Link - Neues Fenster

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Externer Link - Neues Fenster

Ansprechpartner:

Stadtwahlleiterin

Frau Heike Arendt-Senkbeil
Tel.: 04743 937-1110
Fax: 04743 937-1149
Nachricht senden
Stellv. Stadtwahlleiter

Herr Niklas Grebe
Tel.: 04743 937-1010
Fax: 04743 937-1529
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Frau Mandy Jatho
Tel.: 04743 937-1144
Fax: 04743 937-1149
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Frau Karolin Kanehl
Tel.: 04743 937-1141
Fax: 04743 937-1149
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Frau Katja Rowold
Tel.: 04743 937-1142
Fax: 04743 937-1149
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Bürgerbüro (Tel.: 04743 937-2300)

Montag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Rathaus Langen: zweiter Samstag im Monat
Rathaus Bad Bederkesa: erster Samstag im Monat
Samstagsöffnungszeiten: 08:00 - 13:00 Uhr

Besuche im Einwohnermeldeamt sind nur mit Termin möglich.

Allgemeine Öffnungszeiten (außer Bürgerbüro)

Montag - Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
sowie Termine nach Absprache.

Kontakt

Rathaus Langen
Sieverner Straße 10
27607 Geestland

Rathaus Bad Bederkesa
Am Markt 8
27624 Geestland

Tel.: 04743 937-2300

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