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Landwirtschaft: Wildschäden

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Leistungsbeschreibung
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von
  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.
Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )


Öffentliche Sicherheit
Rathaus Bad Bederkesa
Am Markt 8
27624 Geestland
Öffentliche Sicherheit
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Absprache.

Kontakte:


Frau Ellen Karnikowski
Tel.: 04743 937-2351
Fax: 04743 937-2359
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Bürgerbüro (Tel.: 04743 937-2300)

Montag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Rathaus Langen: zweiter Samstag im Monat
Rathaus Bad Bederkesa: erster Samstag im Monat
Samstagsöffnungszeiten: 08:00 - 13:00 Uhr

Besuche im Einwohnermeldeamt sind nur mit Termin möglich.

Allgemeine Öffnungszeiten (außer Bürgerbüro)

Montag - Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr
sowie Termine nach Absprache.

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Rathaus Langen
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27607 Geestland

Rathaus Bad Bederkesa
Am Markt 8
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Tel.: 04743 937-2300

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