Wasserschutzgebiet für Wasserwerk Kührstedt geplant
Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Kührstedt wird durch den Landkreis Cuxhaven ein Wasserschutzgebietsverfahren nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zzt. geltenden Fassung und der §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64) in der zzt. geltenden Fassung durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasserschutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzusetzen. Der entsprechende Antrag sowie die dazugehörigen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und ein Entwurf der zukünftigen Wasserschutzgebietsverordnung) liegen
in der Zeit vom 26.01.2026 bis 25.02.20226 einschließlich
bei den folgenden Behörden während der angegebenen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus:
- Stadt Geestland, Rathaus Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Geestland, montags bis donnerstags von 8.00-16.00 Uhr sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr im 2. Obergeschoss, Bauverwaltung
- sowie zusätzlich beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, montags bis freitags von 8.00-12.00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 13.30-15.30 Uhr in Raum 402
- im Internetportal des Landkreises Cuxhaven
Jede/Jeder, dessen/deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 11.03.2026, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Geestland oder beim Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven Einwendungen erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu der Verordnung abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der zzt. geltenden Fassung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
In einem nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfindenden Erörterungstermin, der noch besonders bekannt gemacht wird, werden die gegen den Antrag erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn kein Beteiligter innerhalb der vorgenannten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat.
Gemäß der §§ 51 und 52 des WHG, den §§ 91 und 92 NWG und § 73 Abs. 5 Nr. 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S.102) in der zzt. geltenden Fassung wird darauf hingewiesen,
- dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 VwVfG bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.
- dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
- dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vor dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen werden, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
Durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
