E-Vergabe
Schritt für Schritt zur E-Vergabe
Die E-Vergabe steht vor der Tür. Für den Oberschwellenbereich ist sie ab Oktober 2018 verpflichtend.
Am 18. Oktober dieses Jahres endet die letzte Übergangsfrist zur verpflichtenden Einführung der eVergabe für EU-Vergaben öffentlicher Auftraggeber. Ab dem 19.10. sind öffentliche Auftraggeber dann verpflichtet, EU-Vergabeverfahren durchgängig elektronisch durchführen.
Elektronische Kommunikation wird zur Pflicht!!! D.h. ab diesem Datum dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen nur noch in elektronischer Form entgegennehmen. Auch die elektronische Angebotsabgabe wird zur Pflicht. Es genügt nicht mehr, nur die Auftragsbekanntmachung in elektronischer Form an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu übermitteln und die Vergabeunterlagen jedem Interessenten frei und direkt über das Internet zur Verfügung stellen.
Die gesamte Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmen in EU-weiten Vergabeverfahren – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung – erfolgt in elektronischer Form. So müssen etwa auch Informationen zum Vergabeverfahren wie Änderungsmitteilungen, Antworten auf Bieterfragen oder Informationen zur Zuschlagserteilung elektronisch übermittelt werden. Umgekehrt müssen Bieter ihre Fragen und Hinweise zum Vergabeverfahren, fehlende Angaben und Nachweise zur Eignung oder Informationen zur Aufklärung des Angebotsinhalts ebenfalls elektronisch einreichen.
Im Unterschwellenbereich überlässt § 11 VOB/A es dem Auftraggeber, festzulegen, in welcher Form im Vergabeverfahren kommuniziert wird. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die elektronische Form zu nutzen. Gemäß § 13 VOB/A muss der Auftraggeber bis zum 18.10.2018 immer noch auch schriftliche Angebote zulassen. Erst danach kann der Auftraggeber ausschließlich elektronische Angebote fordern.
Bei Ausschreibungen nach VOL/A sieht dies derzeit noch etwas anders aus:
Derzeit gilt für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich noch die "alte" Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/A) aus dem Jahr 2009. Gemäß § 11 VOL/A bestimmt der Auftraggeber, in welcher Form die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgen soll. So können Vergabeunterlagen elektronisch bereitgestellt, aber auch noch in Papierform ausgegeben werden. Ebenso legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Die VOL/A verlangt im § 13 Abs. 1, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz zu versehen sind. Die einfachere Textform ist in der VOL/A noch nicht vorgesehen. Aus diesem Grund können wir bei Ausschreibungen nach VOL im Unterschwellenbereich noch keine elektronische Angebotsabgabe zulassen, da die Textform nach § 126 b BGB noch nicht ausreichend ist, um das Angebot „zu unterschreiben“ . Aber auch hier wird es nicht mehr lange auf sich warten lassen, die VOL/A 2009 wird demnächst durch die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt. Die UVgO wurde bereits am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist aber in Niedersachsen noch nicht gültig.
Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV) vom April 2016 und übernimmt die Vergabegrundsätze und wesentlichen Verfahrensregeln aus dem Oberschwellenbereich.
Wie bei der VgV 2016 ist auch bei der neuen UVgO die Einführung der E-Vergabe ein zentrales Element. § 7 Abs. 1 der UVgO verpflichtet zur Verwendung von elektronischen Mitteln bei der nationalen Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Künftig müssen Auftraggeber auch für Unterschwellenvergaben ihre Vergabeabsicht im Internet bekannt machen und die Vergabeunterlagen den Unternehmen frei (ohne Registrierung) und direkt abrufbar zur Verfügung stellen.
Vergabestellen und Unternehmen sollen in jedem Stadium des Vergabeverfahrens grundsätzlich elektronisch miteinander kommunizieren. Für den Zugang zu den Vergabeunterlagen darf zwar keine verpflichtende Registrierung verlangt werden, für den elektronischen Informationsaustausch, z.B. die Übermittlung und Beantwortung etwaiger Bieterfragen, die Abgabe eines elektronischen Teilnahmeantrages oder Angebotes oder den Empfang von anderen Nachrichten ist eine Registrierung jedoch erforderlich.
Für die Abgabe elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote gelten nach § 38 UVgO folgende Übergangsfristen:
Bis zum 31. Dezember 2018 kann der Auftraggeber festlegen, in welcher Form die Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen sind.
Ab dem 1. Januar 2019 muss der Auftraggeber elektronische Angebote akzeptieren. Das bedeutet, dass der Auftraggeber zu dieser Zeit auch für die Unterschwellenvergabe über eine elektronische Vergabelösung verfügen muss.
Ab 1. 1. 2020 Januar muss der Auftraggeber elektronische Angebote zwingend fordern.
Wie bei der VgV reicht auch nach UVgO für elektronische Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich die Textform nach § 126 BGB aus.
Sobald die UVgO in Niedersachsen gültig ist, ist die elektronische Angebotsabgabe bei der Stadt Geestland zu zulassen.
Die Ausschreibungen der Stadt Geestland finden Sie auf der Vergabeplattform subreport. Der nachstehende Link für Sie direkt auf die entsprechende Seite.
Sollten die Firmen noch nicht bei Subreport registriert sein, könne Sie das unter www.subreport-elvis.de nachholen.
Bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben, werden Sie von uns eine Aufforderung mit einem Passwort erhalten, um sich die Ausschreibungsunterlagen herunterladen zu können. Diese sind dann weiterhin noch in bekannter Papierform spätestens zum Submissionstermin bei der Stadt Geestland einzureichen. Allerdings möchte Sie bitten, zukünftig Datenträger mit den entsprechenden GAEB Dateien mit dem schriftlichen Angebot einzureichen.
GAEB Datenaustausch
Sollten Sie nicht über eine Kalkulationssoftware verfügen, so können Sie hier www.heitker.de diese kostenlos herunterladen.
Das Programm verarbeitet GAEB-Dateien. Sie können ein Angebot im GAEB-Format einlesen, bearbeiten und im Format GAEB DA84 zwecks Angebotsabgabe schreiben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Firma Heitker lediglich die Software zur Verfügung stellt. Sie ist nicht Ansprechpartner für inhaltliche Problematiken.
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
Eine Angebotsabgabe per Mail ist nicht zulässig!
Frau Yvonne Hanschen |
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Rathaus 1
Sieverner Straße 10 27607 Geestland |
Telefon: 04743 937-1155
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